Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 849 — 
§. 12. 
Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister 
eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Be- 
stimmungen im §. 8 Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine 
von dem Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsver- 
trages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. 
Die Eintragung hat die im §. 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben zu 
enthalten. In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht 
wird, sind auch die im §. 10 Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die 
nach §. 5 Absatz 4 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung 
innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des 
Sitzes der Gesellschaft erfolgt. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 
§. 13. 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte 
und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken 
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur 
das Gesellschaftsvermögen. 
Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. 
§. 14. 
Der Geschäftsantheil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage der 
von ihm übernommenen Stammeinlage. 
§. 15 
Die Geschäftsantheile sind veräußerlich und vererblich. 
Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsantheile weitere 
Geschäftsantheile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. 
Zur Abtretung von Geschäftsantheilen durch Gesellschafter bedarf es eines in 
gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages. 
Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch 
welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsantheils 
begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch 
den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig. 
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsantheile an 
weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft 
abhängig gemacht werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 123
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.