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§. 12.
Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister
eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Be-
stimmungen im §. 8 Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine
von dem Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsver-
trages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
Die Eintragung hat die im §. 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben zu
enthalten. In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht
wird, sind auch die im §. 10 Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die
nach §. 5 Absatz 4 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung
innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des
Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
§. 13.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte
und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur
das Gesellschaftsvermögen.
Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
§. 14.
Der Geschäftsantheil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage der
von ihm übernommenen Stammeinlage.
§. 15
Die Geschäftsantheile sind veräußerlich und vererblich.
Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsantheile weitere
Geschäftsantheile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
Zur Abtretung von Geschäftsantheilen durch Gesellschafter bedarf es eines in
gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages.
Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch
welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsantheils
begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch
den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsantheile an
weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft
abhängig gemacht werden.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 123