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§. 74.
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesell—
schaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten
in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung
einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Gesellschafter
durch das Gericht (§. 7 Absatz 1) bestimmt.
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und
Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (S. 7 Absatz 1)
zur Einsicht ermächtigt werden.
§. 75.
Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach §. 3 Absatz 1 wesentlichen
Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesellschafter,
jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrath bestellt ist, jedes Mitglied des
Aufsichtsraths im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig
erklärt werde.
Die Vorschriften der §§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende
Anwendung.
§. 76.
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesell-
schaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß
der Gesellschafter geheilt werden.
§. 77.
Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden
zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen
Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es
zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 78.
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch
die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die im §. 7 Absatz 1, §. 12 Absatz 1, §. 57
Absatz 1, §. 58 Absatz 1 Nr. 3, §. 80 Absatz 5 vorgesehenen Anmeldungen sind durch
sämmtliche Geschäftsführer zu bewirken.
§. 79.
In Ansehung der in §§.7, 54, §. 57 Absatz 1, §. 58 Absatz 1 Nr. 3, §. 80
Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die
Reichs= Gesetzbl. 1898. 125