Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung 
von Ordnungsstrafen nach §. 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt. 
§. 80. 
Wird eine Aktiengesellschaft zum Zweck der Umwandlung in eine Gefellschaft 
mit beschränkter Haftung aufgelöst, so kann die Liquidation derselben unterbleiben, 
wenn hinsichtlich der Errichtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden Bestimmungen 
genügt wird. 
Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer sein als das 
Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft. 
Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in sonst geeigneter 
Weise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Aktien entfallenden Antheil an dem 
Vermögen der aufgelösten Gesellschaft sich bei der neuen Gesellschaft zu betheiligen. 
Die Aktien der sich betheiligenden Mitglieder müssen mindestens drei Viertheile des 
Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen. 
Der auf jede Aktie entfallende Antheil an dem Vermögen der aufgelösten 
Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet, welche der Generalversammlung 
der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Beschluß, durch welchen die 
Genehmigung erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der General- 
versammlung vertretenen Grundkapitals. 
Die neue Gesellschaft muß spätestens binnen einem Monate nach Auflösung 
der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die 
Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen 
nachgewiesen ist. 
§. 81. 
In dem Falle des §. 80 geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ein- 
schließlich ihrer Schulden mit der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handels- 
register auf diese von Rechtswegen über. 
Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nicht betheiligt hat, 
kann von dieser die Auszahlung eines seinem Antheil an dem Vermögen der auf- 
gelösten Gesellschaft entsprechenden Betrages verlangen. 
Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister 
sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des 
§. 297 des Handelsgesetzbuchs durch die Geschäftsführer der neuen Gesellschaft auf- 
zufordern, sich bei dieser zu melden. Die Gläubiger, welche sich melden und der 
Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen. Die Geschäfts- 
führer sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft persönlich und solidarisch für 
die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich. 
§. 82. 
Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünf- 
tausend Mark werden bestraft: 
1. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
welche behufs Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, sowie
	        
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