Bücher
und Zeitschriften.
Stellvertreter und dem etwa vorhandenen Proviantverwalter zu unter-
zeichnen ist, in das Schiffstagebuch eingetragen wird;
7. sobald Wassermangel droht, dafür zu sorgen, daß Süßwasser her-
gestellt wird;
8. dafür zu sorgen, daß die Rettungsgeräthe in guter Beschaffenheit und
vollständiger Ausrüstung jederzeit bereit gehalten werden; auch auf die
gute Instandhaltung der Schlauchleitung (§. 37) zu achten;
9. erkrankte Personen in die Krankenräume bringen zu lassen und, falls
die vorhandenen nicht ausreichen, weiteren abgesonderten Raum zur
Unterbringung der Kranken bereit zu stellen;
10. falls sich auf dem Schiffe Frauenspersonen befinden, hinsichtlich deren
der Verdacht entsteht, daß sie zu Unzuchtszwecken ins Ausland verbracht
werden sollen, dem für den Ausschiffungshafen zuständigen deutschen
Konsul so frühzeitig als möglich Mittheilung von Namen, Staats-
angehörigkeit und Reiseziel dieser Personen und ihrer Begleiter zu
machen;
11. den Nachlaß der an Bord Verstorbenen, sofern er sich nicht im Besitze
von Angehörigen derselben befindet, sofort in Verwahrung zu nehmen
und in einem von ihm und zwei Zeugen zu unterschreibenden Ver-
zeichnisse thunlichst genau aufzuführen. Das Nachlaßverzeichniß hat
der Schiffsführer alsbald nach seiner Ankunft am überseeischen Landungs-
platze dem deutschen Konsul zu übergeben und dessen Verfügung wegen
des Weiteren einzuholen;
12. einige Stücke des Reichsgesetzes, betreffend das Auswanderungswesen,
und der auf Grund der §. 21 und 36 desselben erlassenen Vorschriften
zur Kenntnißnahme der Auswanderer an Bord des Schiffes, ins-
besondere auch im Auswandererdeck, bequem sichtbar anschlagen oder
aushängen zu lassen.
§. 71.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Bücher und Zeitschriften, die ihm von
Vereinen zum Schutze der Auswanderer und von anderen Seiten mit Genehmigung
der Auswanderungsbehörde zur Benutzung der Auswanderer zur Verfügung
gestellt werden, an Bord mitzunehmen und zur Verfügung der Auswanderer zu
halten. Die Herbeiführung der Genehmigung der Auswanderungsbehörde ist
Sache des Gebers der Bücher.
IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen.
§. 72.
Rücksichtlich des Schiffsraums, der Ausrüstung und Verproviantirung sind
im Allgemeinen zwei Kinder unter zehn Jahren für eine Person, Kinder unter
einem Jahre, abgesehen von der für sie mitzunehmenden Milch, gar nicht zu
rechnen.