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§. 20.
Der Schiffer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt
ist, den Vorschriften, welche für die im §. 133a der Gewerbeordnung bezeichneten
Personen gelten.
Das Dienstverhältniß des Schiffers kann, wenn nichts Anderes verabredet ist,
von jedem Theile mit Ablauf jedes Monats nach einer sechs Wochen vorher erklärten
Kündigung aufgehoben werden.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffseigner und dem
Schiffer das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der
vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen,
bewendet es bei den Bestimmungen der §§. 133b bis 133d der Gewerbeordnung.
Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet, bis zur Be-
endigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei
denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsorte
während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffer Anspruch auf die Kosten der
Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn der Schiffer sich einer Handlung schuldig gemacht hat,
welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so
kann der Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet
seiner Entschädigungsansprüche für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer
des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungzsfrist.
Dritter Abschnitt.
Schiffsmannschaft.
§. 21.
Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiff-
fahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere
die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten
und Heizer.
Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.
§. 22.
Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritte beginnt, wenn nichts
Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienstvertrages. Tritt der Schiffs-
mann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr
angenommen zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird
hierdurch nicht berührt.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 126