Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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stellen,  wo  es  Seitens  der  betreffenden  Territorialregiernng  für  erforderlich  erachtet
wird,  eine  geeignete  Lokalität  zum  Polizeibureau  einrichten  und  in  gutem  Stande
erhalten,  nicht  minder  die  zum  Dienste  auf  der  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen  bestimmten
  Polizeibeamten,  mögen  dieselben  die  Züge  regelmäßig  begleiten,  oder  die
Bahn  in  besonderen  Aufträgen  bereisen,  unentgeltlich  befördern  lassen.

Auch  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  in  den  Bahnhöfen,  für  welche
solches  beansprucht  werden  wird,  für  Einrichtung  eines  zur  Aufnahme  ankommender  oder
abgehender  Fürstlicher  Personen  geeigneten  Warlezimmers  sorgen,  sowie  die  zu  steueramtlichen
  Zwecken  erforderlichen  Lokalitäten  beschaffen.

Artikel  VI.

Die  Projekte  für  neue  Bahnhöfe  und  CHaltestellen,  sowie  für  umfassendere
Veränderungen  bestehender  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  ferner  für  Verlegungen  freier
Strecken  werden  der  betreffenden  Territorialregierung  zur  Prüfung  vom  Standpunkte
der  landespolizeilichen  Interessen  vorgelegt  werden.

Die  Aufhebung  bestehender  Verkehrsplätze  oder  die  Einziehung  einzelner  ganzer
Bahnstrecken  wird  nicht  ohne  Zustimmung  der  betreffenden  Territorialregierung  beschlossen
  werden.

Die  technische  Aufsicht  über  den  Betrieb  und  den  betriebsfähigen  Zustand  der
Bahn  wird  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  überlassen.

Artikel  VII.

Machen  sich  im  Interesse  des  Verkehrs  oder  der  Vertheidigung  Deutschlands
Erweiterungen  der  Bahnanlagen  erforderlich,  so  werden  die  Herzoglich  Sächsische  und
die  Fürstlich  Reußische  j.  L.  Regierung  bereit  sein,  soweit  solches  nöthig,  die  innerhalb
  ihrer  Gebiete  geltenden  Bestimmungen  über  Enteignung  von  Grundeigenthum
in  Wirksamkeit  zu  setzen.

Artikel  VIII.

Die  Fahrpläue  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt  und  die  Entwürfe  derselben  den  betheiligten  Regierungen  behufs  Geltendmachung
  etwaiger  Wünsche,  denen  soweit  thunlich  entsprochen  werden  wird,  rechtzeitig
mitgetheilt.

Artikel  IX.

Die  Tarife  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  nach  Maßgabe

der  für  das  Bereich  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  jeweilig  geltenden