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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 26.
Inhalt: Gesetz, betreffend die elektrischen Maßeinheiten. S. 905.
(Nr. 2491.) Gesetz, betreffend die elektrischen Maßeinheiten. Vom 1. Juni 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die gesetzlichen Einheiten für elektrische Messungen sind das Ohm, das
Ampere und das Volt.
§. 2
Das Ohm ist die Einheit des elektrischen Widerstandes. Es wird dargestellt
durch den Widerstand einer Quecksilbersäule von der Temperatur des schmelzenden
Eises, deren Länge bei durchweg gleichem, einem Quadratmillimeter gleich zu
achtendem Querschnitt 106,3 Centimeter und deren Masse 14,4521 Gramm beträgt.
§. 3.
Das Ampere ist die Einheit der elektrischen Stromstärke. Es wird dar-
gestellt durch den unveränderlichen elektrischen Strom, welcher bei dem Durchgange
durch eine wässerige Lösung von Silbernitrat in einer Sekunde 0,001118 Gramm
Silber niederschlägt.
§. 4.
Das Volt ist die Einheit der elektromotorischen Kraft. Es wird dargestellt
durch die elektromotorische Kraft, welche in einem Leiter, dessen Widerstand ein
Ohm beträgt, einen elektrischen Strom von einem Ampere erzeugt.
§. 5.
Der Bundesrath ist ermächtigt,
a) die Bedingungen festzusetzen, unter denen bei Darstellung des Ampere
(§. 3) die Abscheidung des Silbers stattzufinden hat,
Reichs-Gesetzbl. 1898. 130
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1898.