Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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b) Bezeichnungen für die Einheiten der Elektrizitätsmenge, der elektrischen 
Arbeit und Leistung, der elektrischen Kapazität und der elektrischen In— 
duktion festzusetzen, 
c) Bezeichnungen für die Vielfachen und Theile der elektrischen Einheiten 
(§§. 1, 5b) vorzuschreiben, 
d) zu bestimmen, in welcher Weise die Stärke, die elektromotorische Kraft, 
die Arbeit und Leistung der Wechselströme zu berechnen ist. 
§. 6. 
Bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit dürfen Meßwerkzeuge, 
sofern sie nach den Lieferungsbedingungen zur Bestimmung der Vergütung dienen 
sollen, nur verwendet werden, wenn ihre Angaben auf den gesetzlichen Einheiten 
beruhen. Der Gebrauch unrichtiger Meßgeräthe ist verboten. Der Bundesrath 
hat nach Anhörung der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt die äußersten Grenzen 
der zu duldenden Abweichungen von der Richtigkeit festzusetzen. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit 
die im Absatz 1 bezeichneten Meßwerkzeuge amtlich beglaubigt oder einer wieder- 
kehrenden amtlichen Ueberwachung unterworfen sein sollen. 
§. 7. 
Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat Quecksilbernormale des Ohm 
herzustellen und für deren Kontrole und sichere Aufbewahrung an verschiedenen 
Orten zu sorgen. Der Widerstandswerth von Normalen aus festen Metallen, 
welche zu den Beglaubigungsarbeiten dienen, ist durch alljährlich zu wiederholende 
Vergleichungen mit den Quecksilbernormalen sicherzustellen. 
§. 8. 
Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat für die Ausgabe amtlich be- 
glaubigter Widerstände und galvanischer Normalelemente zur Ermittelung der 
Stromstärken und Spannungen Sorge zu tragen. 
§. 9. 
Die amtliche Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräthe erfolgt 
durch die Physikalisch-Technische Reichsanstalt. Der Reichskanzler kann die Be- 
fugniß hierzu auch anderen Stellen übertragen. Alle zur Ausführung der amt- 
lichen Prüfung benutzten Normale und Normalgeräthe müssen durch die Physi- 
kalisch-Technische Reichsanstalt beglaubigt sein. 
§. 10. 
Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat darüber zu wachen, daß bei 
der amtlichen Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräthe im ganzen 
Reichsgebiete nach übereinstimmenden Grundsätzen verfahren wird. Sie hat die
	        
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