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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 29.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands. S. 913.
(Nr. 2496.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 19. Juni 1898.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der
Sitzung vom 16. Juni d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
1. In Nr. IX Absatz 1 ist hinter den Worten „(Hoffmannstropfen und Col-
lodium)" einzuschalten:
"sowie Lösungen von Collodiumwolle in Amylacetat“.
Ferner ist in Nr. XIX Absatz 1 hinter den Worten „nicht genannte
Spirituosen“ nachzutragen: „sowie für Amylacetat“.
2. In der Eingangsbestimmung der Nr. XXXV c ist vor den Worten
„Favier'schem Sprengstoffe" folgender Absatz einzuschalten:
„Dahmenit B (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, Dinitro-
benzol oder Dinitronaphtalin oder Dinitrotoluol und Essigsäure),".
Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 1898.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 133
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1898.