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Reichs- Gesetzbl att.
Nr. 30.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises von Werthpapieren. S. 915. —
Berichtigung. S. 917.
(Nr. 2497.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises von Werth-
papieren. Vom 28. Juni 1898.
Auf Grund des §. 35 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-
Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen beschlossen:
Für die Feststellung des Börsenpreises von Werthpapieren sind folgende
Grundsätze maßgebend.
§. 1.
Die Preise werden nach Prozenten des Neunwerths festgestellt.
Für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere, namentlich für Aktien von
Versicherungsgesellschaften, für solche Aktien von Terraingesellschaften, bei welchen
im Statute die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien von liqui-
direnden oder in Konkurs gerathenen Gesellschaften, wenn auf derartige Aktien
bereits eine Rückzahlung von Kapital stattgefunden hat, für Genußscheine, für
Kuxe, für Loospapiere, sind Ausnahmen zulässig.
§. 2.
Bei Werthpapieren, welche gleichzeitig auf die deutsche und auf eine aus-
ländische Währung lauten, wird der Preisfeststellung die deutsche Währung zu
Grunde gelegt.
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere sind zulässig.
§. 3.
Für die Umrechnung von Werthen, welche in ausländischer oder in einer
außer Wirksamkeit getretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die
deutsche Währung gelten folgende Umrechnungssätze:
1. Pfund Sterling . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .= 20,40 Mark,
1 Frank, Lira, Peseta, Lẽu . . .. .. . . . . . . . . . . . ........... = 0, 80 Mark
1 österreichischer Gulden (Gold) . . . . . . . . . . . . . . . .. = 2, 00 Mark
1 österreichischer Gulden (Währung) . . . . . . . . . . ........... = 1,70 Mark
Reichs-Gesetzbl. 1898. 134
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1898.