Reichs-Gesetzblatt
Nr.: 31.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen. S. 919.
(Nr. 2498.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen. Vom 6. Juli 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Künstliche Süßstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege
gewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel dienen können und eine höhere Süß—
kraft als raffinirter Rohr= oder Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nähr-
werth besitzen.
§. 2.
Die Verwendung künstlicher Süßstoffe bei der Herstellung von Nahrungs-
und Genußmitteln ist als Verfälschung im Sinne des §. 10 des Gesetzes, betreffend
den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen,
vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) anzusehen.
Die unter Verwendung von künstlichen Süßstoffen hergestellten Nahrungs-
und Genußmittel dürfen nur unter einer diese Verwendung erkennbar machenden
Bezeichnung verkauft oder feilgehalten werden.
§. 3.
Es ist verboten:
1. künstliche Süßstoffe bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Bier,
Wein oder weinähnlichen Getränken, von Fruchtsäften, Konserven und
Likören sowie von Zucker= oder Stärkesyrupen zu verwenden,
2. Nahrungs= und Genußmittel der unter 1 gedachten Art, welchen
künstliche Süßstoffe zugesetzt sind, zu verkaufen oder feilzuhalten.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 135
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1898.