Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reichs-Gesetzblatt 
Nr.: 31. 
Inhalt: Gesetz, betreffend den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen. S. 919. 
 
 
 
(Nr. 2498.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen. Vom 6. Juli 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§.  1.  
Künstliche Süßstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege 
gewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel dienen können und eine höhere Süß— 
kraft als raffinirter Rohr= oder Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nähr- 
werth besitzen. 
§. 2. 
Die Verwendung künstlicher Süßstoffe bei der Herstellung von Nahrungs- 
und Genußmitteln ist als Verfälschung im Sinne des §. 10 des Gesetzes, betreffend 
den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, 
vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) anzusehen. 
Die unter Verwendung von künstlichen Süßstoffen hergestellten Nahrungs- 
und Genußmittel dürfen nur unter einer diese Verwendung erkennbar machenden 
Bezeichnung verkauft oder feilgehalten werden. 
§. 3. 
Es ist verboten: 
1. künstliche Süßstoffe bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Bier, 
Wein oder weinähnlichen Getränken, von Fruchtsäften, Konserven und 
Likören sowie von Zucker= oder Stärkesyrupen zu verwenden, 
2. Nahrungs= und Genußmittel der unter 1 gedachten Art, welchen 
künstliche Süßstoffe zugesetzt sind, zu verkaufen oder feilzuhalten. 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 135 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1898.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.