Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 921 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr.:  32. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898. 
S. 921. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 972. 
 
 
(Nr. 2499.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der 
Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361). Vom 
13. Juli 1898. 
Auf den Bericht vom 28. Juni d. J. will Ich im Namen des Reichs der 
beifolgenden Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 
1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu 
veröffentlichen. 
Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 13. Juli 1898. 
Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 136 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1898.
	        
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