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Verordnung
zur
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden
in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361).
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
Zu §. 2.
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen
nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben
sich diese an Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Pro-
viantämter etc.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch
können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es
sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt.
In Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der
vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Anforderungen
der Militär-Intendanturen wegen Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung
Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Anforderungen an die den Gemeinde-
vorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten.
Zu §. 3.
Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fort—
schaffung ihres Gepäcks, Bespannung der Feldfahrzeuge, Beförderung einzelner
Militärpersonen — erfolgt durch diese, für Kommandos und Transporte durch
deren Führer, des sonstigen Bedarfs durch die Intendanturen.
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ansuchen um
Mitwirkung bei der Sicherstellung Folge zu leisten.
Die Militärverwaltung ist befugt, bei der Ermiethung des Vorspanns
1. dringendenfalls ein festes Angebot für den Tag in Grenzen des Ver-
gütungssatzes für eine Benutzung von mehr als 12 Stunden (§. 9