Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 922 — 
Verordnung 
zur 
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden 
in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361). 
 
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Zu §. 2. 
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen 
nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben 
sich diese an Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Pro- 
viantämter etc.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch 
können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es 
sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt. 
In Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der 
vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Anforderungen 
der Militär-Intendanturen wegen Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung 
Folge zu geben. 
Für ländliche Gemeinden sind derartige Anforderungen an die den Gemeinde- 
vorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten. 
Zu §. 3. 
Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fort— 
schaffung ihres Gepäcks, Bespannung der Feldfahrzeuge, Beförderung einzelner 
Militärpersonen — erfolgt durch diese, für Kommandos und Transporte durch 
deren Führer, des sonstigen Bedarfs durch die Intendanturen. 
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ansuchen um 
Mitwirkung bei der Sicherstellung Folge zu leisten. 
Die Militärverwaltung ist befugt, bei der Ermiethung des Vorspanns 
1. dringendenfalls ein festes Angebot für den Tag in Grenzen des Ver- 
gütungssatzes für eine Benutzung von mehr als 12 Stunden (§. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.