Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ziffer 1 des Gesetzes) auch in dem Falle zu machen, wenn sich von 
vornherein nicht mit völliger Bestimmtheit übersehen läßt, auf wie lange 
sich die Benutzung des Vorspanns an den einzelnen Tagen, besonders 
am letzten Tage der Benutzung ausdehnen wird, eine Dauer über 
12 Stunden aber in der Wahrscheinlichkeit liegt, 
2. den Fuhrwerksgestellern dieselben Rechte zuzubilligen, welche den Be- 
sitzern im Falle der Anforderung auf Grund des Gesetzes für Verlust, 
Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen 
und Geschirr nach §. 9 Ziffer 1 Absatz 4 des Gesetzes zustehen. 
Die bei Vorspannleistungen zur Beförderung von Personen zu gestellenden 
Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von 
Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung 
besonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt. 
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, im Biwak oder 
Lager befindlichen oder außerhalb des Standorts vorübergehend eingquartierten 
Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen beanspruchen dürfen, gelten, 
vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Be- 
fugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nach- 
folgende Bestimmungen: 
a. Für Standortsveränderungen. 
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge 
erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. 
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon und jede Abtheilung 
einen Zweispänner sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei Zweispänner zur Fort- 
schaffung der Geschirre, des Gepäcks etc. 
b. Für alle sonstigen Märsche der Stäbe und geschlossener 
Truppentheile. 
Es haben zu beanspruchen: 
1. ein Generalkommando . . . . . .. drei Zweispänner, 
2. ein Divisionskommando 
bei einer Abwesenheit aus dem Standorte von 2 
bis 7 Tagen . .. einen Zweispänner 
bei längerer Abwesenheit ... zwei Zweispänner 
3. die übrigen Kommandobehörden, die Regiments-- 
Bataillons= und Abtheilungsstäbe, die Stäbe der 
Unteroffizierschulen je..... ..... ..... ... .. .... einen Zweispänner
	        
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