— 930 —
Ist die Fourage, deren Verabreichung nach §. 5 Absatz 1 des Gesetzes
beansprucht werden darf, im Gemeindebezirke nicht vorhanden — worüber der
Gemeindevorstand eine mit der bezüglichen Vorspannliquidation vorzulegende
Bescheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde beizubringen hat —, so ist
der Gemeindevorstand dafür verantwortlich (§. 7 Absatz 6 des Gesetzes), daß die
Abholung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle rechtzeitig bewirkt wird.
In Fällen, in welchen die Verabreichung der Fourage an die berittenen
Truppen nach dem Schlußsatze des Absatzes 1 im §. 5 des Gesetzes nicht gefordert
werden darf, ist die Abholung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle
Sache des Truppentheils, welchem auf Ansuchen der hierzu benöthigte Vorspann
zu stellen ist.
Falls die von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferte Fourage den
eintägigen Bedarf für 25 Pferde übersteigt, und derselbe statt der Bezahlung die
Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazine beansprucht, wird für die Abholung
dieser Fourage vom Magazin eine Vergütung aus Reichsfonds nicht gewährt.
Die Rückgewähr erfolgt auf Grund der vom Truppentheil etc. ausgestellten,
an das Proviantamt abzugebenden Bescheinigung über die stattgehabte Lieferung
der Fourage sowie einer Bescheinigung des Gemeindevorstandes, daß der mit
Namen und Stand zu bezeichnende Vorleger der Quittung gesetzlich berechtigt ist,
die Natural-Rückgewähr der von ihm gelieferten Fourage im Betrage von
...Tonnen ...Kilogramm ...Gramm ...Hafer, ... Tonnen ... Kilogramm
...Gramm Heu und ... Tonnen ... Kilogramm ... Gramm Stroh zu be—
anspruchen.
Wird nur eine theilweise Rückgewähr der gelieferten Fourage beansprucht,
so hat das Proviantamt, welches die Rückgewähr bewirkt, die in Natur zurück—
gegebene Menge auf der Fouragequittung zu vermerken und diese dem Vorleger
wieder auszuhändigen. Letzterer hat dem Proviantamt über die erstattete Fourage—
menge eine besondere Quittung nach dem Muster B7 zu ertheilen.
zu §. 6.
In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage B der Instruktion vom
31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1868) zu
richtenden schriftlichen Anforderungen der Militärbehörden sowie in den auf Grund
dieser Anforderungen schleunigst auszustellenden Marschrouten oder sonstigen An-
ordnungen der Civilbehörden sind die nach §. 2 des Gesetzes in Anspruch zu
nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen.
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868
unter A beigefügten Musters zu den Marschrouten tritt das unter A1 hier an-
geschlossene Muster.
Hinsichtlich der alljährlichen größeren Truppenübungen übersendet die Militär-
behörde der oberen Civilverwaltungsbehörde rechtzeitig eine nach Anleitung der
Beilage A 2 für jeden von den Uebungen betroffenen Kreis etc. getrennt aufzu-
stellende Uebersicht über die beabsichtigte Belegung jeder Gemeinde etc. Nachdem