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6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach
in den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung ent—
halten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre.
Diese Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung mit
den Nachweisungen (Anlage E) der Intendantur einzusenden. Letztere prüft
die Nachweisung, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, erwirkt
eine Bescheinigung des leitenden Truppenbefehlshabers darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck
der Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung
daher Niemandem zur Last falle,
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an und benachrichtigt
gleichzeitig den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der
Betheiligten zur Abhebung der angewiesenen Beträge.
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach
Möglichkeit zu beschleunigen.
Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) Fuhrkosten für die Zu= und Heimreise und für Reisen beim
Uebertritte von einer Kommission zu einer anderen sowie aus einem
Abschätzungsbezirk in einen anderen, und zwar:
bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das
Kilometer 13 Pfennig und für jeden Zu= und Abgang
3 Mark,
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pfennig.
Die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Orte des Zu-
sammentritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise
vom letzten Geschäftsort aus zu berechnen.
b) Ein Tagegeld von 9 Mark für den Tag auf die ganze Dauer
des Geschäfts einschließlich Reisetage.
c) Eine Pauschvergütung von je 6 Mark täglich an den Abschätzungs-
tagen. Dieselbe dient als Gesammtentschädigung sowohl für
Zurücklegen der Wege auf den einzelnen Feldmarken als auch für
etwaige Fahrten zu und von den Nachtquartieren.
Die Liquidationen über vorstehende Gebührnisse werden der
zuständigen Intendantur durch die obere Civilverwaltungsbehörde
vorgelegt, nachdem der Kommissar der Landesregierung die
Richtigkeit bescheinigt hat.
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger
Weise wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zu-
Reichs. Gesetzbl. 1898. 138