Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach 
in den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung ent— 
halten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre. 
Diese Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung mit 
den Nachweisungen (Anlage E) der Intendantur einzusenden. Letztere prüft 
die Nachweisung, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, erwirkt 
eine Bescheinigung des leitenden Truppenbefehlshabers darüber: 
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck 
der Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung 
daher Niemandem zur Last falle, 
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an und benachrichtigt 
gleichzeitig den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der 
Betheiligten zur Abhebung der angewiesenen Beträge. 
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach 
Möglichkeit zu beschleunigen. 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a) Fuhrkosten für die Zu= und Heimreise und für Reisen beim 
Uebertritte von einer Kommission zu einer anderen sowie aus einem 
Abschätzungsbezirk in einen anderen, und zwar: 
bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das 
Kilometer 13 Pfennig und für jeden Zu= und Abgang 
3 Mark, 
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pfennig. 
Die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Orte des Zu- 
sammentritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise 
vom letzten Geschäftsort aus zu berechnen. 
b) Ein Tagegeld von 9 Mark für den Tag auf die ganze Dauer 
des Geschäfts einschließlich Reisetage. 
c) Eine Pauschvergütung von je 6 Mark täglich an den Abschätzungs- 
tagen. Dieselbe dient als Gesammtentschädigung sowohl für 
Zurücklegen der Wege auf den einzelnen Feldmarken als auch für 
etwaige Fahrten zu und von den Nachtquartieren. 
Die Liquidationen über vorstehende Gebührnisse werden der 
zuständigen Intendantur durch die obere Civilverwaltungsbehörde 
vorgelegt, nachdem der Kommissar der Landesregierung die 
Richtigkeit bescheinigt hat. 
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger 
Weise wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zu- 
Reichs. Gesetzbl. 1898. 138
	        
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