Die Verhinderung der Vollziehung einer Willenserklärung. 591
Gleichfalls gegen Habicht wandte sich David in einer Abhandlung
über die Verhinderung bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung).
Weder der § 162 Be B., noch die Vorschriften über den Gläubigerverzug können
nach David auf den Fall der Vereitelung eine entsprechende Anwendung
finden. Er unterscheidet folgende 4 Fälle:
1) Derjenige, welchem gegenüber eine Erklärung abgegeben werden soll,
vereitelt die Abgabe der Erklärung als solche; z. B. der Adressat verläßt, um
einer ihm bevorstehenden Erklärung zu entgehen, schleunig das Zimmer. In
diesem Falle muß der Erklärungswillige zwar die Erklärung nachholen, der
Adressat darf sich aber nicht auf die etwaige Versäumung einer Frist berufen,
weil er selbst die Vollziehung der Erklärung wider Treu und Glauben verhindert hat.
2) Derjenige, welchem gegenüber eine Erklärung abzugeben ist, verhindert
zwar nicht, daß die Erklärung in seiner Anwesenheit bewirkt wird, aber er verhindert,
daß er von der Erklärung Kenntnis erhalte: z. B. der Adressat hält sich
die Ohren zu. Alsdann ist die Abgabe einer nochmaligen Erklärung in anderer
Form nicht nötig, sondern es kann dem Adressaten, der behaupten wollte, daß
er die in seiner Gegenwart abgegebene Erklärung nicht vernommen habe, ohne
weiteres die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden.
3) Derjenige, welchem eine empfangsbedürftige, nicht in seiner Gegenwart
abgegebene Willenserklärung zugehen soll, sucht das Zugehen der Erklärung
zu verhindern. Hier unterscheidet David:
a) Hat derjenige, welcher die Erklärung abzugeben hat, die Erklärung
auf eine Art und Weise der Gegenseite zu übermitteln gesucht, welche ihm unter
den obwaltenden Verhältnissen als eine geeignete Art der Uebermittelung erscheinen
mußte, und hat er bei dieser Uebermittelungstätigkeit ohne Verschulden
nicht bemerken können, daß die Gegenseite ein Zugehen der Erklärung auf diesem
Uebermittelungswege vorher unmöglich gemacht hatte, so wird wie im Falle 2
die Erklärung als abgegeben gelten müssen.
b) Hat dagegen derjenige, welcher die Erklärung abzugeben hat, bei dem
Versuche, die Erklärung auf eine bestimmte Art zu übermitteln, gemerkt, daß
ein Zugehen der Willenserklärung auf diese Art nicht möglich ist, so wird er, falls
er seiner Erklärung Rechtswirksamkeit sichern will, einen anderen Weg der Uebermittelung
wählen müssen, eventuell den in der einen oder anderen Art immer
möglichen Weg der Zustellung gemäß § 132 BGB.
4) Ist die Empfangnahme nicht absichtlich verhindert, beruht sie aber auf
Umständen, „die lediglich in der Person oder auf Seiten desjenigen liegen, welcher
die Erklärung entgegenzunehmen hat,“ so hat der Erklärungswillige dafür
Sorge zu tragen, daß die Erklärung nochmals übermittelt wird. Ist in einem
solchen Falle die für die Abgabe der Erklärung an sich laufende Frist bereits verstrichen,
so muß die Nachholung in angemessener Frist erfolgen.
Eine eingehende Darstellung hat weiter Titze unserer Materie gewidmet.“)
Auch er verwirft Habichts Fiktionstheorie, und setzt an deren Stelle die Formel
„ist eine befristete Willenserklärung ordnungsmäßig abgegeben, ihr rechtzeitiges
Zugehen aber aus Gründen gescheitert, die in der Person des Adressaten liegen,
so muß dieser die Willenserklärung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie ihm
erst angemessene Zeit nach Fristablauf zugeht.“
Zu dieser Formel gelangt Titze auf Grund der bereits von Habicht
angedeuteten analogen Anwendung der Normen des Gläubigewerzugs. Im
3) Gruchots Beiträge Bd. 16, S. 232 ff.
Der Zeitpunkt des Zugehens bei den zuastigen. schriftlichen Willens-1)
erklärungen (Iher. Jahrb. 47, S. 379 ff. besonders S. 44
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