Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Besondere Bestimmungen. 
Zu 1. 
(1) Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, die militärischen 
Behörden, Truppen, Lazarethen oder Kommandos zur Ausübung ihres 
Dienstes zugetheilt sind und mit diesen oder auf deren Anordnung 
reisen, sind als zum Heergefolge gehörig auf Grund von Militärfahr- 
scheinen zu den Sätzen des Miltrfs. zu befördern. 
(2) Die Verabfolgung von Militärfahrkarten an einzeln entlassene Mannschaften hat 
auf der Abgangsstation nicht direkt zu erfolgen , sondern nur an die durch die 
Truppentheile mit der Lösung der Fahrkarten beauftragten Personen, und zwar 
gegen Vorzeigung der Militärpässe. Bei Lösung von Fahrkarten für eine 
größere Amabl von Mannschaften — für mehr als 10 Mann desselben 
Truppentheils — sind von den mit der Lösung beauftragten Personen besondere 
Bescheinigungen vorzulegen, aus denen die Anzahl und die Streckenbezeichnung 
der gewünschten Fahrkarten zu ersehen ist. In solchen Fällen bedarf es der 
Vorlage der Militärpässe nicht, dagegen ist die Bescheinigung abzustempeln. 
(3) Für die Reisen zum Eintritt und beim Ausscheiden bis zum neuen Bestimmungs- 
ort auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten. 
(4) Bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere Anstalt sowie beim Aus- 
scheiden nach dem neuen Bestimmungsort auf Grund entsprechenden Ausweises 
kostenfrei in der dritten Wagenklasse auf den Reichs- und Staatseisenbahnen 
sowie auf den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen. Auch wird 
ihnen ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist 
die Gepäckfracht des allgemeinen  Verkehrs zu entrichten. Dasselbe gilt auf den 
übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche die Verpflichtung zur Gewährung 
einer gleichen Vergünstigung bereits besteht oder von der betreffenden Verwaltung 
übernommen wird. 
Bei Reisen nach dem Gestellungsort auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises 
gegen Lösung von Militärfahrkarten. 
Reichs Gesetzbl. 1899. 17
	        
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