Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
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Kranke: 
a) sitzend zu befördernde: 
4. Offiziere und obere Beamte der Militärverwaltung ein— 
schließlich der in solchen Stellen dienstthuenden Personen 
niederen Ranges, für den Kopf. 3 Pfennig.                 
5. Mannschaften vom Feldwebel (Deckoffizier) abwärts, 
Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister, Regimentssattler, 
Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vor- 
bildungsanstalten sowie untere Beamte, wenn der größere 
Raum (§. 38, 2 der M. Tr. O.) durch die Bezeichnung im 
Fahrschein oder sonstigen Ausweis sitzend zu befördernder 
Kranker beansprucht wird, für den Kopf (18)      1,5 Pfennig. 
b) liegend in -Güter oder Personenwagen zu befördernde — 
einschließlich Begleitpersonal — 
C. für den 2 und 3achsigen Wagen 30 Pfennig. 
7. für den 4 achsigen Wagen . ... 40 Pfennig. 
(Sanitätszüge s. Nr. 38.) 
S.Für Desinfektion der Wagen ist eine Gebühr von 1 M. für 
den Wagen zu vergüten. 
9. Gepäckfracht für je 10  . . . . . . . . . . . . . . . ... 0,3 Pfennig. 
  
Jedoch enthalten die unter Nr. 1 bis 7 angegebenen Sätze 
zugleich die Entschädigung für die Beförderung 
a) des etatsmäßigen Gepäcks der unter Nr. 1 bezeichneten 
Personen, sowie des Seegepäcks und der Kleidersäcke des 
Marinepersonals, und zwar 
bei Transporten in der Stärke von mehr als 90 Köpfen 
in vollem Umfange, sonst bis zur Höhe von je 25 kg; 
 
	        
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