Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
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Besondere Bestimmungen. 
  
 
 
Zu II. 
Die Sätze zu Nr. 10 bis 14 finden Anwendung bei Beförderung 
a) etatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten im Dienste; 
b) überetatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten, wenn die Be— 
förderung aus dienstlichen Rücksichten geboten ist; 
c) der von Offizieren und Beamten des aktiven Dienststandes außerhalb 
des Standorts beschafften etatsmäßigen Pferde nach dem Standorte; 
d) der etatsmäßigen Pferde der Offiziere und Beamten des Beurlaubten- 
standes nach dem Einberufungsort und auf die Rückbeförderung 
nach dem Wohnorte; 
e) der Pferde der zu den Kaisermanövern kommandirten Mitglieder der 
Landgendarmerie nach und von dem Manövergelände oder in 
diesem. 
In den unter (1) genannten Fällen steht es einzeln versetzten oder kom- 
mandirten Offizieren u. s. w. frei, ihre Pferde auch zu den für den öffentlichen 
Verkehr geltenden Sätzen und Bedingungen aufzugeben. 
Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber ausgeworfenen Sätze sind 
auch dann zu erheben, wenn eine spätere Zuladung von Pferden zu bereits auf- 
gegebenen erfolgt und die Militärfahrscheine dementsprechend von vornherein 
ausgestellt sind. Ob solche Zuladung auf einer Unterwegsstation angängig ist, 
hängt von den örtlichen Betriebsverhältnissen ab, keinenfalls darf eine Ver- 
längerung des Zugaufenthalts dadurch bedingt werden.
	        
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