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Besondere Bestimmungen.
Zu II.
Die Sätze zu Nr. 10 bis 14 finden Anwendung bei Beförderung
a) etatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten im Dienste;
b) überetatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten, wenn die Be—
förderung aus dienstlichen Rücksichten geboten ist;
c) der von Offizieren und Beamten des aktiven Dienststandes außerhalb
des Standorts beschafften etatsmäßigen Pferde nach dem Standorte;
d) der etatsmäßigen Pferde der Offiziere und Beamten des Beurlaubten-
standes nach dem Einberufungsort und auf die Rückbeförderung
nach dem Wohnorte;
e) der Pferde der zu den Kaisermanövern kommandirten Mitglieder der
Landgendarmerie nach und von dem Manövergelände oder in
diesem.
In den unter (1) genannten Fällen steht es einzeln versetzten oder kom-
mandirten Offizieren u. s. w. frei, ihre Pferde auch zu den für den öffentlichen
Verkehr geltenden Sätzen und Bedingungen aufzugeben.
Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber ausgeworfenen Sätze sind
auch dann zu erheben, wenn eine spätere Zuladung von Pferden zu bereits auf-
gegebenen erfolgt und die Militärfahrscheine dementsprechend von vornherein
ausgestellt sind. Ob solche Zuladung auf einer Unterwegsstation angängig ist,
hängt von den örtlichen Betriebsverhältnissen ab, keinenfalls darf eine Ver-
längerung des Zugaufenthalts dadurch bedingt werden.