(Nr. 2542.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. Jannar 1899.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der
Sitzung vom 16. Januar d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
1. Im ersten Absatze der Nr. XXIII ist hinter den Worten „von Salmiak-
geist“ nachzutragen: „von Blutlausgift (einem Gemenge von Schmier-
seife, Karbolöl und Fuselöl)“.
2. In Nr. XXXI hat der letzte Satz des Absatzes 1 folgendermaßen zu
lauten:
„Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im
Absatze 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert werden, auch
dürfen die Abfälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen
gepreßt sein.“
Ferner ist der Nr. XXXI der nachstehende Absatz 4 beizufügen:
„(1) Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher)
werden in der unter Absatz 3 vorgesehenen Verpackung auch in
nassem oder feuchtem Zustande zur Beförderung zugelassen.“
3. In Ziffer 5 der Eingangsbestimmung unter Nr. XXXVa ist vor den
Worten „ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver“ nachzutragen:
„Bautzener Sicherheits-Pulver (ein Gemenge aus Ammoniak-
salpeter und Natronseife);"
4. In der Eingangsbestimmung der Nr. XXX Ve ist einzuschalten:
a) vor dem mit dem Worte „Dahmenit“ beginnenden Absatze der
folgende neue Absatz:
„Bautzener Sicherheits-Pulver (Gemenge von
Ammoniaksalpeter und Natronseife)“,
b) in dem mit „Roburit I" beginnenden Absatze hinter den Worten
„übermangansaurem Kali“ folgender Zusatz:
„mit oder ohne Ammonsulfat“,
c) vor dem mit dem Worte „Ruborit“ beginnenden Absatze der
folgende neue Absatz:
„Roburit 1 T oder Gesteins-Sicherheits-Pulver
(Gemenge von Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniak-
salpeter und übermangansaurem Kali)“.
Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 1899.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.