Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 131 — 
Reichs-Gesetzblatt Nr. 6. 
 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1898. S. 131. — Bekanntmachung, 
betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
S. 132. — Berichtigung eines Druckfehlers. S. 132. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2548.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungs- 
jahr 1898. Vom 27. Februar 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete in Afrika für das Rech- 
nungsjahr 1898 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der 
Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze 
vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des 
Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 
1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1898 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. Februar 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 21 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1899.
	        
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