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Reichs-Gesetzblatt Nr. 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1898. S. 131. — Bekanntmachung,
betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
S. 132. — Berichtigung eines Druckfehlers. S. 132.
(Nr. 2548.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungs-
jahr 1898. Vom 27. Februar 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete in Afrika für das Rech-
nungsjahr 1898 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der
Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze
vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des
Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr
1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1898 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. Februar 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 21
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1899.