Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Durch den Reichskanzler können noch andere Desinfektionsverfahren zur 
Auswahl zugelassen werden. 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann angeordnet werden, daß die 
nach Abs. 2 Ziffer 1 vorzunehmende Desinfektion in einer öffentlichen Desinfektions- 
anstalt, sofern eine solche am Betriebssitz oder in dessen unmittelbarer Nähe ver- 
fügbar ist, ausgeführt wird. 
§. 3. 
Einer Desinfektion durch den Unternehmer (§. 2 Abs. 1) bedarf es nicht, 
soweit dieser nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde den Nachweis 
erbringt, daß er das Material in vorschriftsmäßig (§. 2 Abs. 2) desinfizirtem 
Zustande bezogen und abgesondert von nicht desinfizirtem Material aufbewahrt hat. 
Der Unternehmer braucht diejenigen weißen Borsten nicht desinfiziren zu 
lassen, welche er vor weiterer Bearbeitung einem Bleichverfahren unterwirft oder 
welche er in bereits gebleichtem Zustand als sogenannte präparirte französische 
Borsten bezogen und abgesondert von nicht desinfizirtem Material aufbewahrt hat. 
§. 4. 
Von der höheren Verwaltungsbehörde können Ausnahmen von den Be- 
stimmungen des §. 2 für solche Materialien zugelassen werden, welche 
1. nach den bisherigen Erfahrungen keinem der nach §. 2 zugelassenen 
Desinfektionsverfahren unterworfen werden können, ohne einer erheb- 
lichen Beschädigung ausgesetzt zu sein, oder welche 
2. nachweislich bereits im Ausland eine Behandlung erfahren haben, 
welche als der vorschriftsmäßigen inländischen Desinfektion gleichwerthig 
anzusehen ist. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein Verzeichniß zu führen, in das die 
Fälle und Gründe der von ihr zugelassenen Ausnahmen,) in den Fällen der 
Ziffer 2 auch die Art der ausländischen Behandlung, einzutragen sind. Eine 
Abschrift des Verzeichnisses ist alljährlich bis zum 1. Februar der Landeszentral- 
behörde einzureichen. 
§. 5. 
Mit den desinfektionspflichtigen Materialien dürfen vor Ausführung der 
vorschriftsmäßigen Desinfektion nur solche Verrichtungen vorgenommen werden, 
welche zur Prüfung der Beschaffenheit der Materialien, zur Verhütung ihres 
Verderbens sowie zur Vorbereitung und Ausführung der Desinfektion unerläßlich 
sind, zum Beispiel Auspacken, Abschneiden der Haare vom Schweifleder, Ein- 
tragen in den Desinfektionsapparat, Bündeln der Borsten und Anderes. Eine 
Sortirung der Materialien ist nur insoweit zulässig, als sie nöthig ist, um die 
Haare u. s. w. für die Anwendung verschiedener Desinfektionsverfahren zu sondern.
	        
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