Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 188 — 
(Nr. 2557.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 25. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 zur Bestreitung ein- 
maliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der 
Reichseisenbahnen mit 87 098 588 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses 
Betrags im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, 
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes- Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.