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§. 2. Verzeichniß
1. Zur Mitwirkung bei der Ausführung dieser Ordnung sind berufen: der aennerne
Im Frieden.
Im Kriege.
A. Militärbehörden.
1. Das zuständige Kriegsministerium (§. 3).
2. Der preußische Chef des Generalstabs der
Armee (§. 4).
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden:
a) die Eisenbahn-Abtheilung des preußi-
schen großen Generalstabs (§. 7);
b) die Linien-Kommissionen (§. 9), die
der Eisenbahn-Abtheilung des großen
Generalstabs und mit dieser dem Chef
des Generalstabs der Armee unter-
stellt sind;
c) die Bahnhofs-Kommandanten (§. 10).
Die absendenden und empfangenden
Militärbehörden und Truppentheile sowie
die Transportführer (§. 12).
Die Intendanturen.
1. Das preussische Kriegsministerium
§.3.
2. Der preussische Chef des General-
stabs der Armee (§. 4).
3. Der General-Inspekteur des Etappen-
und Eisenbahnwesens (C. 5);
ihm sind unterstellt:
a) die Militär-Eisenbahnbehörden:
1) der Chef des Feld-Eisenbahn-
wesens (§. 6),
(2) der Chef der Eisenbahn- Abthei-
lung des preussischen grossen
Generalstabs (§. 7),
(3) der Chef der Eisenbahn-Ab-
theilung des preussischen stell-
vertretenden Generalstabs der
Armee (§. 8),
(4) die Linien-Kommandanturen (§.9),
die auch den unter a (1) bis (3)
bezeichneten Dienststellen unter-
geben sind,
(5) die Bahnhofs-Kommandanten
§. 10).
(6) die Militär-Eisenbahn-Direk--
tionen (s. M. E. O. II. Th. E.):
b) der Chef des Feld-Sanitätswesens
(§. 11).
4. Die absendenden und empfangenden
Militärbehörden") und Truppentheile
sowie die Transportführer (§. 12).
5. Die Intendanturen.
B. Civilbehörden.
1. Der Reichskanzler, und zwar nament-
lich:
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 13);
b) die Reichs-Post= und Telegraphen-
Verwaltung (§. 14).
In Bayern außerdem das Staats-
ministerium des Königlichen Hauses
und des Aeußern und die General-
direktion der Königlichen Posten und
Telegraphen.
2. Die Eisenbahnverwaltungen.
1. Der Reichskanzler, und zwar nament-
lich:
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 13);
b) die Reichs-Post- und Telegraphen-
Verwaltung (F. 14).
2. Die Eisenbahnverwaltungen.
*) Ausserdem der Kaiserliche Kommissar
und Militär - Inspekteur der freiwilligen
Krankenpflege im Sinne der Bes. Best. zu I
Zif. (16) des Miltrfs.
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