Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Reichs-Eisenbahn- 
Amt. 
Gegebenenfalls hat er entsprechende Meldung an die Behörde zu machen, die den 
Transport geregelt hat. 
4. Er hat, falls der Lauf des Zuges durch äußere Umstände — Unfall, 
Betriebsstörungen, Feind u. s. w. — gehemmt wird, nach Lage der Verhältnisse die 
zuständigen Vertreter der Bahnverwaltung, den Bahnhofs-Kommandanten oder die 
Linien- Kommission Kommandantur an die Weiterbeförderung des Transports 
mit einem anderen Zuge oder auf einer anderen Bahnstrecke, erforderlichenfalls tele- 
graphisch, zu erinnern (§. 19,3). 
5. Beschwerden über Eisenbahnbeamte richtet er möglichst an Ort und Stelle 
an den Bahnhofs-Kommandanten, sonst an seinen eigenen Dienstvorgesetzten; zunächst 
ist er jedoch für sich und seinen Transport verbunden, den dienstlichen Anordnungen 
der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer besonderen 
Bescheinigung versehenen Bahnpolizeibeamten (Betr. O. §. 66 und Bahn-O. §. 47) 
Folge zu leisten. Auf Ansuchen dieser Beamten ist er verpflichtet, gegen Angehörige 
seines Transports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen einzuschreiten. 
6. Der Transportführer hat den Beförderungsausweis der Abfertigungsstelle 
(§. 32, 4) bezw. der Fahrkarten-Ausgabe (§. 31, 10) der Abfahrtstation vorzulegen 
und ihn außerdem auf Verlangen den Bahnhofs-Kommandanten, Stationsvorstehern 
der Abfahrt- und Zwischenstationen sowie den Eisenbahnkontrolbeamten vorzuzeigen. 
7. In Militärzügen wie in Zugtheilen, die mit Militärtransporten besetzt 
sind, hat der Transportführer seinen Platz wenn angängig in der Mitte des Trans- 
ports zu nehmen (§. 46, 17). 
  
  
§. 13. 
1. Die Zuständigkeit des Reichs-Eisenbahn-Amts regelt sich nach dem Gesetz 
über seine Errichtung vom 27. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 164). 
2. Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt die bei ihm zur Sprache ge- 
brachten Beschwerden von Eisenbahnverwaltungen gegen Militärbehörden 
(§. 15, 5) dem General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens mit 
(§. 5, 3), es prüft die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen 
erhobenen Beschwerden und führt sie ihrer Erledigung zu. 
3. Wegen der Erledigung von Beschwerden im Frieden s. §. 3, 2.  
 
4. Bedarf das Reichs-Eisenbahn-Amt näherer Auskunft über die be- 
sonderen Betriebseinrichtungen und Verhältnisse in den Bundesstaaten, so 
ersucht es die betheiligten Bundesregierungen, sachverständige, mit den 
betreffenden Einrichtungen vertraute Kommissare nach Berlin zu senden; ge- 
gebenenfalls wird es diesen auch die Ausführung der im militärischen Interesse 
zu treffenden Anordnungen unmittelbar übertragen. Die Befugnisse der Militär-- 
Eisenbahnbehörden zur Stellung direkter Anforderungen an die Eisenbahn- 
verwaltungen (§§. 9 und 15, 4) werden hierdurch nicht berührt.
	        
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