Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 12. 
Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, daß es in das 
Eigenthum eines Reichsangehörigen gelangt, das Recht zur Führung der Reichs- 
flagge, so kann das Schiffs- Certifikat durch eine Bescheinigung ersetzt werden, 
die der Konsul, in dessen Bezirke das Schiff sich zur Zeit des Eigenthumsüber- 
ganges befindet, über das Recht zur Führung der Reichsflagge ertheilt (Flaggen- 
Zeugniß). Das Flaggenzeugniß hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem 
Tage der Ausstellung, darüber hinaus nur für die Dauer einer durch höhere 
Gewalt verlängerten Reise Gültigkeit. 
Ein Flaggenzeugniß kann auch behufs der ersten Ueberführung eines neuen 
Schiffes in einen anderen Hafen von dem Registergerichte des deutschen Erbauungs— 
hafens ausgestellt werden. Dieses Zeugniß hat nur für die Dauer der Ueber— 
führung Gültigkeit. 
Von der Ausstellung des Flaggenzeugnisses hat die ausstellende Behörde, 
wenn ein deutscher Hafen zum Heimathshafen des Schiffes bestimmt ist, dem 
Registergerichte dieses Hafens Anzeige zu machen. 
§. 13. 
Treten in den eingetragenen Thatsachen oder Rechtsverhältnissen Verände- 
rungen ein, so sind sie in das Schiffsregister einzutragen. Jede Eintragung ist 
baldthunlichst auf dem Schiffs-Certifikate zu vermerken. Die Aenderung des 
Namens des Schiffes bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Geht das Schiff unter oder wird es als reparaturunfähig kondemnirt oder 
verliert es das Recht zur Führung der Reichsflagge, so ist es in dem Schiffs- 
register zu löschen und das Schiffs-Certifikat von dem Registergericht unbrauch- 
bar zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Rheder zugleich Angehöriger eines 
fremden Staates ist, und sich ergiebt, daß das Schiff in ein Schiffsregister 
dieses Staates eingetragen ist. 
Im Falle der Verlegung des Heimathshafens aus dem Registerbezirke hat 
das Registergericht nach Vollziehung der Eintragung das Schiffs-Certifikat mit 
einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts dem neuen Registergerichte zur 
Bewirkung der Eintragung zu übersenden. 
 §. 14. 
Die Thatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß §. 13 eine Eintragung 
oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich machen, sind dem Registergericht 
anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 
Verpflichtet hierzu sind: 
alle Personen, deren Namen nach §. 7 Nr. 5 in das Schiffsregister 
einzutragen sind, 
bei juristischen Personen, eingetragenen Genossenschaften und solchen 
Handelsgesellschaften, welche keine persönlich haftenden Gesellschafter 
haben, die gesetzlichen Vertreter,
	        
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