Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 19. 
Führt ein Schiff den Vorschriften der §§. 11, 12 zuwider die Reichsflagge, 
so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft 
bestraft. 
§. 20. 
Wer die ihm nach §. 14 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, wird mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
Wer gemäß Abs. 1 verurtheilt ist und seiner Verpflichtung nicht binnen 
sechs Wochen nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urtheils genügt, wird mit 
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Monaten 
bestraft. Die gleiche Strafe tritt ein, wenn im Falle einer weiteren Verurtheilung 
die Verpflichtung nicht binnen der bezeichneten Frist erfüllt wird. 
§. 21. 
Befindet sich der Vorschrift des §. 11 Abs. 3 zuwider weder das Schiffs- 
Certifikat noch ein beglaubigter Auszug aus dem Certifikat an Bord des Schiffes 
oder ist das Schiff nicht gemäß §. 17 bezeichnet, so wird der Schiffer mit Geld- 
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§.  22. 
Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über die Verpflichtung 
der Kauffahrteischiffe, die Flagge vor Kriegsschiffen und Küstenbefestigungen oder 
bei dem Einlaufen in deutsche Häfen zu zeigen, nicht beobachtet, so wird der 
Schiffer mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§. 23. 
Straflos bleibt in den Fällen der §§. 18 bis 22 derjenige, bezüglich dessen 
festgestellt wird, daß die Handlung oder Unterlassung ohne sein Verschulden 
erfolgt ist. 
§. 24. 
Die in den §§. 18, 19, 21 bezeichneten Handlungen sind auch dann 
strafbar, wenn sie im Ausland oder auf offener See begangen werden. 
Das Gleiche gilt von Zuwiderhandlungen gegen die im §. 22 vorgesehenen 
Bestimmungen, sofern die Zuwiderhandlung auf einem deutschen Kauffahrteischiff 
erfolgt. 
§. 25. 
Der Bundesrath bestimmt:  
1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes (§. 1), 
2. den Umfang, in welchem die Ergebnisse der amtlichen Vermessung in 
das Schiffsregister einzutragen sind (§. 7 Nr. 2),
	        
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