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(Nr. 2586.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- Etat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe
für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 50 000 Mark
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 22. Juni 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Nachtrag
zum
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899.
Für das
Rechnungsjahr
1899
treten hinzu
Mark.
Einnahme und Ausgabe.
Ostafrikanisches Schutzgebiet,
laut Anlage:
–□ Einnahme . . . . . . .. . ... .. . . . .... . . . . . . . . .. .. . . . . . . .. 50 000
Ausgabe .. . . . . . .. 50 000
Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 22. Juni 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.