Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(Nr. 2586.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- Etat für die 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 50 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 22. Juni 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Nachtrag 
zum 
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
Für das 
Rechnungsjahr 
1899 
treten hinzu 
Mark. 
Einnahme und Ausgabe. 
  
Ostafrikanisches Schutzgebiet, 
laut Anlage: 
–□ Einnahme . . . . . . .. . ... .. . . . .... . . . . . . . . .. .. . . . . . . .. 50 000 
Ausgabe .. . . . . . .. 50 000 
  
  
Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 22. Juni 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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