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(Nr. 2591.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 1. Juli 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem zweiten Nachtrage zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1859
mit 17215 000 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrags im Wege
des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage,
wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche,
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes- Gesetzbl.
S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Jannar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen--
verwaltung (Reichs- Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als
vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. "Hohenzollern“, den 1. Juli 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.