Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 349 — 
Umwandlung einer Genossenschaft nebst den von dem Vorstande hierbei 
abzugebenden Versicherungen (Gesetz §§. 133, 143, 144); 
3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung (Gesetz §. 14) oder der Auf- 
hebung einer solchen; 
4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens oder der vorläufigen 
Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren (Gesetz §§. 10, 
11, 28, 84, §. 85 Abs. 2) 
5. die Anmeldung der Auflösung einer Genossenschaft in den Fällen der 
§§. 78, 79 des Gesetzes. 
Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. 
§. 7. 
Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschafts- 
register oder zur Liste der Genossen zu bewirken sind, bedarf es weder der Mit- 
wirkung sämmtlicher Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren noch, soweit nicht ein 
Anderes vorgeschrieben ist, der beglaubigten Form (zu vergl. Gesetz §. 33 Abs. 2, 
§. 63 Abs. 2, §. 89). 
Sind jedoch solche Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für 
die Genossenschaft verbunden, so müssen sie in der für die Willenserklärungen 
des Vorstandes oder der Liquidatoren vorgeschriebenen Form, insbesondere unter 
Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern oder 
Liquidatoren erfolgen (Gesetz §§. 25, 85). Dahin gehören die sämmtlichen Ein- 
reichungen, Anzeigen und Versicherungen, die bezüglich des Beitritts und des 
Ausscheidens von Genossen sowie bezüglich der Betheiligung von Genossen auf 
weitere Geschäftsantheile von dem Vorstande zur Liste der Genossen zu bewirken 
sind (Gesetz §. 15 Abs. 2, §. 69, §. 71 Abs. 2, §S. 76 Abs. 2, §. 77 Abs. 2) 
§. 137 Abs. 2, §. 138). 
Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder 
schriftlich mittelst Einsendung bewirkt werden. Im ersteren Falle wird über den 
Vorgang ein Vermerk unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder 
oder Liquidatoren aufgenommen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungs- 
mäßige Zeichnung durch den Vorstand oder die Liquidatoren erforderlich. 
§. 8. 
Ist für eine Erklärung die beglaubigte Form erforderlich (§. 6 und §. 36 
Abs. 1 dieser Vorschriften, §. 71 Abs. 2 des Gesetzes), so können außer den 
Notaren und den sonst zuständigen Behörden und Beamten auch der Gemeinde- 
vorsteher sowie die Polizeibehörde die Beglaubigung der Unterschriften bewirken. 
In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschafts- 
register oder zur Liste der Genossen einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein 
Anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (Gesetz §. 11 Abs. 2 Nr. 3, 
§. 28, §. 69 Abs. 2). Ist die Einreichung einer beglaubigten Abschrift vor- 
geschrieben, so hat die Beglaubigung durch eine zuständige Behörde oder einen 
59* 
Beglaubigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.