Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 365 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr. 29. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75). S. 365. — Verordnung, betreffend die Vereinigung 
von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden. S. 366. — Bekanntmachung, 
betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den 
Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 367. — Bekanntmachung, betreffend die Ein- 
fuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 368. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2596.) Gesetz, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75). Vom 
2. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
§. 8 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75), erhält folgende Fassung: 
Deutschen Kolonialgesellschaften welche die Kolonisation der 
deutschen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung 
von Grundbesitz, den Betrieb von Land- oder Plantagenwirthschaft, 
den Betrieb von Bergbau; gewerblichen Unternehmungen und Handels- 
geschäften in denselben zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unter- 
nehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem 
Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben oder denen 
durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den 
deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom 
Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Beschluß 
des Bundesraths die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen 
Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen 
und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für 
alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1899.
	        
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