so zu legen, dass sie ausnahmslos für Militärtransporte benutzt werden
können. Die militärischen Zwecke sind ausschliesslich massgebend, auch für
die Anschlüsse auf benachbarten Bahnstrecken.
Benutzung von Zügen des Militärfahrplan zu anderen als militärischen Zwecken § 25.
1. Im Militär-Fahrplan werden zeit- und streckenweise besondere
anderen Züge als Militär-Lokalzüge bestimmt, die durch den öffentlichen Verkehr
mitbenutzt werden dürfen, soweit sie durch Militärtransporte nicht voll in
Anspruch genommen werden.
2. Züge des Militär-Fahrplans, die für Militärzwecke nicht benutzt
werden, können von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Ver-
kehr, wenn dieser zugelassen wird, sowie für Eisenbahndienstzwecke ge-
fahren werden, soweit Zugkräfte, Wagen und Personal verfügbar sind.
Machen es unvorhergeschene Umstände nöthig, solche Züge dennoch für
Militärtransporte in Anspruch zu nehmen, so gehen diese allen anderen vor.
3. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange der öffent-
liche Verkehr nach Ausspruch der Mobilmachung einzuschränken (§. 24, 1)
sowie in welchem Umfang er nach Inkraftsetzung des Militär-Fahrplans
zuzulassen ist, trifft der Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6), — wegen
der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen (§. 18, 7) im Benehmen mit
dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§§. 6, 2 und 13).
4. Für den Fall der Einschränkung oder des gänzlichen Ausschlusses
des öffentlichen Verkehrs ist die Beförderung mindestens eines Postwagens
mit jedem Militärzuge statthaft (Zif. 6).
5. Den Eisenbahnverwaltungen bleibt es unbenommen, den Militär-
zügen Wagen mit Dienstgut (Kohlen u. s. w.) mitzugeben (Zif. 6).
6. Durch derartige Mitbenutzungen (Zif. 4 und 5) darf jedoch die
zulässige Achsenzahl nicht überschritten und die planmässige Beförderung
der Züge nicht gefährdet werden.
Benutzung der Telegraphen und Fernsprech-Verbindungsleitungen §. 26.
1. Zu dringlichen militärischen Mittheilungen dürfen erforderlichenfalls sämmt-
liche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutzt werden.
Die Fernsprech-Verbindungsleitungen können zu dringlichen militärischen
Gesprächen mit Vorrang vor den Privatgesprächen unentgeltlich benutzt
werden, soweit nach dem Ermessen der Verkehrsanstalt, bei der die Ge-
sprächsanmeldung erfolgt, die technische Möglichkeit hierzu vorliegt.
2. Die Telegraphen und die Fernsprecheinrichtungen der Eisenbahnen bleiben
jedoch in erster Linie für den Eisenbahndienst bestimmt und dürfen nur, soweit dieser
es gestattet, zu militärdienstlichen Mittheilungen mit ausdrücklicher Genehmigung der
Station benutzt werden.
Unter dieser Voraussetzung können für den Verkehr der Militär-Eisenbahn-
behörden unter einander und mit den Eisenbahnverwaltungen die Telegraphen und die