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4. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender be-
ziehungsweise dem Empfänger zur Last.
5. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.“
Die Aenderungen treten am 1. August d. J. in Kraft.
Berlin, den 8. Juli 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowskv.
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(Nr. 2602). Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmung im §. 14(1) der Betriebs-
ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 8. Juli 1899.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath
beschlossen, daß in der Bestimmung im §. 140 (1) der Betriebsordnung für die
Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, die lautet:
„(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen
befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu
schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer Theil aus
einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen
derselben den Insassen des Wagens möglich ist.“
die Worte:
, nur von der Außenseite zu schließender“
zu streichen sind.
Berlin, den 8. Juli 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.