Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 4. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche 
erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der 
Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Ein- 
klange zu erhalten. 
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt: 
1. jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie den 
Bestand der Kasse und die Bestände an Werthpapieren zu untersuchen; 
2. von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäfts- 
angelegenheiten zu verlangen; 
3. einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen 
der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Berufung der 
Generalversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Ver- 
waltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschluß- 
fassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, 
die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank 
selbst vorzunehmen; 
4. die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die 
gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise 
getroffenen Bestimmungen verstoßen. 
Die Aufsichtsbehörde kann einen Kommissar bestellen, der unter ihrer 
Leitung die Aufsicht ausübt. Sie kann bestimmen, daß für die Thätigkeit des 
Kommissars eine Vergütung von der Bank an die Staatskasse zu entrichten ist; 
sie setzt den Betrag dieser Vergütung fest. 
§. 5. 
Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer 
Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte 
betreiben: 
1. den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken; 
2. die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körper- 
schaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen 
Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen, 
3. die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen 
gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschrei- 
bungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; 
4. den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch 
unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 
5. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zpwecke der Hinter- 
legung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter-
	        
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