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Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Genossenschaften findet, sofern sie vor dem 1. Mai 1898 gemäß
den Bestimmungen ihrer Satzung die im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte be-
trieben haben, die Vorschrift des §. 2 keine Anwendung.
§. 46.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken
unterliegen den Vorschriften des §. 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. Mai 1898
gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als dem im §. 5
bezeichneten Umfange betrieben haben.
Eine Hypothekenbank, die von dem Rechte des erweiterten Geschäftsbetriebs
nach Maßgabe des Abs. 1 Gebrauch macht, darf Hypothekenpfandbriefe nur bis
zum zehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des im §. 7 be-
zeichneten Reservefonds ausgeben. Die Befugniß zur Ausgabe von Hypotheken-
pfandbriefen ist auf den doppelten Betrag des eingezahlten Grundkapitals und
des im §. 7 bezeichneten Reservefonds beschränkt, wenn bei dem Inkrafttreten des
Gesetzes die von der Bank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe den doppelten
Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen.
Der Betrag, bis zu welchem hiernach eine Bank Hypothekenpfandbriefe
ausgeben darf, tritt auch im Sinne des §. 41 Abs. 2 an die Stelle des im
§. 7 bestimmten Hoöchstbetrags.
§. 47.
Beschließt eine Hypothekenbank, die nach §. 46 nicht an die Vorschriften
des §. 5 gebunden ist, sich diesen Vorschriften zu unterwerfen und ihre Satzung
demgemäß zu ändern, so ist, wenn im Zusammenhange damit zugleich eine
Herabsetzung des Grundkapitals stattfindet, die im §. 289 Abs. 3, 4 des Handels-
gesetzbuchs vorgesehene Sicherstellung der Gläubiger in Ansehung der Pfandbrief-
gläubiger nicht erforderlich, sofern die im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfand-
briefe durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken vollständig
gedeckt sind.
§. 48.
Eine Hypothekenbank, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht
besitzt, über den in den §§. 7, 41, 42 oder im §. 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
bestimmten Betrag hinaus Hypothekenpfandbriefe oder Schuldverschreibungen aus-
zugeben, behält dieses Recht mit der Maßgabe, daß die Hypothekenpfandbriefe
und die auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen
Schuldverschreibungen den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals
nicht übersteigen dürfen und daß hierbei das eingezahlte Kapital nur insoweit
berücksichtigt wird, als es innerhalb des Betrags verbleibt, auf welchen am
1. Mai 1898 das Grundkapital der Bank durch die Satzung festgesetzt war die
Schuldverschreibungen, welche die Bank auf Grund nicht hypothekarischer Dar-
lehen an Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Ge-