Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Genossenschaftsregister 
eingetragenen Genossenschaften findet, sofern sie vor dem 1. Mai 1898 gemäß 
den Bestimmungen ihrer Satzung die im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte be- 
trieben haben, die Vorschrift des §. 2 keine Anwendung. 
§. 46. 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken 
unterliegen den Vorschriften des §. 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. Mai 1898 
gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als dem im §. 5 
bezeichneten Umfange betrieben haben. 
Eine Hypothekenbank, die von dem Rechte des erweiterten Geschäftsbetriebs 
nach Maßgabe des Abs. 1 Gebrauch macht, darf Hypothekenpfandbriefe nur bis 
zum zehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des im §. 7 be- 
zeichneten Reservefonds ausgeben. Die Befugniß zur Ausgabe von Hypotheken- 
pfandbriefen ist auf den doppelten Betrag des eingezahlten Grundkapitals und 
des im §. 7 bezeichneten Reservefonds beschränkt, wenn bei dem Inkrafttreten des 
Gesetzes die von der Bank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe den doppelten 
Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. 
Der Betrag, bis zu welchem hiernach eine Bank Hypothekenpfandbriefe 
ausgeben darf, tritt auch im Sinne des §. 41 Abs. 2 an die Stelle des im 
§. 7 bestimmten Hoöchstbetrags. 
§. 47. 
Beschließt eine Hypothekenbank, die nach §. 46 nicht an die Vorschriften 
des §. 5 gebunden ist, sich diesen Vorschriften zu unterwerfen und ihre Satzung 
demgemäß zu ändern, so ist, wenn im Zusammenhange damit zugleich eine 
Herabsetzung des Grundkapitals stattfindet, die im §. 289 Abs. 3, 4 des Handels- 
gesetzbuchs vorgesehene Sicherstellung der Gläubiger in Ansehung der Pfandbrief- 
gläubiger nicht erforderlich, sofern die im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfand- 
briefe durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken vollständig 
gedeckt sind. 
§. 48. 
Eine Hypothekenbank, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht 
besitzt, über den in den §§. 7, 41, 42 oder im §. 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 
bestimmten Betrag hinaus Hypothekenpfandbriefe oder Schuldverschreibungen aus- 
zugeben, behält dieses Recht mit der Maßgabe, daß die Hypothekenpfandbriefe 
und die auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen 
Schuldverschreibungen den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals 
nicht übersteigen dürfen und daß hierbei das eingezahlte Kapital nur insoweit 
berücksichtigt wird, als es innerhalb des Betrags verbleibt, auf welchen am 
1. Mai 1898 das Grundkapital der Bank durch die Satzung festgesetzt war die 
Schuldverschreibungen, welche die Bank auf Grund nicht hypothekarischer Dar- 
lehen an Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Ge-
	        
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