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Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz
des Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl
der Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen.
g. 52 b.
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit
zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines Amtes
zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim
Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung.
G. 58.
Ehrenämter.
Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten
nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter
der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den
ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitzern der
Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes
für baare Auslagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zu-
gebilligt werden.
S. 59.
Haftung der Mitglieder der Organe.
Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungsanstalt für getreue
Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie
absichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung
des §. 266 des Strafgesetzbuchs.
E. 60.
Ablehnung der Wahlen.
Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe
dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher
Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß
§. 1786 Abs. 1 Liffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt
eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund
des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Kranken-
versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft
gleich. Durch das Statut (I. 45 a) können noch andere Ablehnungsgründe fest-
gesetzt werden.
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.