Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 428 — 
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre 
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz 
des Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl 
der Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen. 
g. 52 b. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit 
zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines Amtes 
zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim 
Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. 
G. 58. 
Ehrenämter. 
Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten 
nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter 
der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den 
ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitzern der 
Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes 
für baare Auslagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zu- 
gebilligt werden. 
S. 59. 
Haftung der Mitglieder der Organe. 
Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungsanstalt für getreue 
Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung 
des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
E. 60. 
Ablehnung der Wahlen. 
Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe 
dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher 
Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß 
§. 1786 Abs. 1 Liffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt 
eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund 
des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Kranken- 
versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut (I. 45 a) können noch andere Ablehnungsgründe fest- 
gesetzt werden. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.