Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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selben aber nicht erzielt wird, der Genehmigung des Bundesraths. Eine solche 
Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren oder für die Zwecke der Verwaltung, zur 
Vermeidung von Vermögensverlusten für die Versicherungsanstalt oder für solche 
Veranstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungs— 
pflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens 
darf jedoch eine Versicherungsanstalt in der bezeichneten Weise nicht anlegen. 
.. 130. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Versicherungsamte 
nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen 
Uebersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse einzureichen. 
Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten 
wird durch das Reichs-Versicherungsamt geregelt. 
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
IV. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen. 
E. 135. 
Krankenkassen. 
Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Be- 
stimmung in den 99. 12b, 40f Abs. 1, §. 5dle Abs. 2 die Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen, die Knappschaftskassen sowie die 
Gemeinde-Krankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art. 
.. 136. 
Besondere Bestimmungen für Seeleute. 
Seeleute (§. 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- 
Gesetzbl. S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren 
Bezirke sich der Heimathshafen des Schiffes befindet. 
Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach näherer Bestimmung 
der Versicherungsanstalten nach dem für die Unfallversicherung der Seeleute ab- 
geschätzten Bedarf an Besatzungsmannschaften der einzelnen Schiffe von den 
Rhedern entrichtet werden. Ueber das Verfahren bei Entrichtung der Beiträge- 
können durch den Bundesrath von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende 
Bestimmungen getroffen werden. 
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist 
zur Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen 
Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden. 
Die Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde können, soweit es sich um 
Seeleute handelt, durch den Bundesrath den Seemannsämtern übertragen werden.
	        
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