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Reichs-Gesetzblatt
AMÆ 34.
Inhalt: Bekanntmachung des Textes des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. S. 463.
(Nr. 2608.) Bekanntmachung des Textes des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Vom 19. Juli 1899.
Auf Grund der im F§. 163 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes vom
13. Juli 1899 ertheilten Ermächtigung wird der Text des Invalidenversicherungs-
gesetzes unter fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen nachstehend bekannt
gemacht.
Berlin, den 19. Juli 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Invalidenversicherungsgesetz.
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung.
S. 1.
Versicherungspflicht.
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten
sechzehnten Lebensjahr ab versichert:
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder
Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und
„Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und
Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren
Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern sie
Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber
zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge (I. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-
Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binen sisfad Schiffs-
Reichs-Gesetzbl. 1899.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1899.