Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 463 — 
Reichs-Gesetzblatt 
AMÆ 34. 
Inhalt: Bekanntmachung des Textes des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. S. 463. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2608.) Bekanntmachung des Textes des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. 
Vom 19. Juli 1899. 
Auf Grund der im F§. 163 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 
13. Juli 1899 ertheilten Ermächtigung wird der Text des Invalidenversicherungs- 
gesetzes unter fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen nachstehend bekannt 
gemacht. 
Berlin, den 19. Juli 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Invalidenversicherungsgesetz. 
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung. 
S. 1. 
Versicherungspflicht. 
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten 
sechzehnten Lebensjahr ab versichert: 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder 
Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und 
„Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und 
Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern sie 
Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 
zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie 
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge (I. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- 
Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binen sisfad Schiffs- 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1899.
	        
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