Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Bei ausländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigungsort des Personals 
der Sitz derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke das Schiff bei Ueber— 
fahren der Grenze zuerst eintritt. 
G. 66. 
Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Genehmigung des 
Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundes- 
rath nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung von 
Versicherungsanstalten anordnen. 
S. 67. 
Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung bestimmt. 
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile 
derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten 
Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der Bundesrath. 
.. 68. 
Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre 
Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe 
zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der 
Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Falle 
seines Unvermögens oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat oder 
Theile desselben errichtet ist, der Bundesstaat. 
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder Bundes- 
staaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Falle der Un- 
zulänglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung nach dem Verhältnisse 
der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen 
Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind. 
Die Mittel der Versicherungsanstalt dürfen für andere als die in diesem 
Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Aus- 
gaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetz ihr über- 
tragenen Geschäfte nicht übernehmen. 
G. 69. 
Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten 
sind von dem Kommunalverband oder deim Bundesstaate, für welchen sie errichtet 
wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse 
beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im F. 68 Abs. 2 vorgesehenen Ver- 
hältnisse zu leisten. 
Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zunächst 
eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.
	        
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