— 490 —
Bei ausländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigungsort des Personals
der Sitz derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke das Schiff bei Ueber—
fahren der Grenze zuerst eintritt.
G. 66.
Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Genehmigung des
Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundes-
rath nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung von
Versicherungsanstalten anordnen.
S. 67.
Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung bestimmt.
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile
derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten
Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der Bundesrath.
.. 68.
Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre
Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe
zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der
Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Falle
seines Unvermögens oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat oder
Theile desselben errichtet ist, der Bundesstaat.
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder Bundes-
staaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Falle der Un-
zulänglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung nach dem Verhältnisse
der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen
Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind.
Die Mittel der Versicherungsanstalt dürfen für andere als die in diesem
Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Aus-
gaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetz ihr über-
tragenen Geschäfte nicht übernehmen.
G. 69.
Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten
sind von dem Kommunalverband oder deim Bundesstaate, für welchen sie errichtet
wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse
beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im F. 68 Abs. 2 vorgesehenen Ver-
hältnisse zu leisten.
Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zunächst
eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.