Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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5. die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden 
9. 99)) 
6. die Abänderung des Statuts; 
7. die Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. 
Der Entwurf des Voranschlags (Ziffer 2) ist spätestens zwei Wochen vor 
der zur Festsetzung desselben anberaumten Sitzung des Ausschusses der Aussichts- 
behörde in Abschrift vorzulegen. Diese ist befugt, Anstände zu erheben, insoweit 
der Voranschlag oder Theile desselben den gesetzlichen oder statutarischen Be- 
stimmungen nicht entsprechen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, 
den Beschluß des Ausschusses, durch welchen die Anstände der Aufsichtsbehörde 
nicht berücksichtigt werden, gemäß §. 75 zu beanstanden. 
* 
Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. Dem letzteren sind die von dem Ausschuß über das Statut 
gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche 
einzureichen. 
Gegen die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts, durch welche die 
Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage 
der Zustellung an den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver- 
sagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so 
hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschluß- 
fassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statute die Ge- 
nehmigung endgültig versagt oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das 
Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs-Versicherungsamt er- 
lassen. In letzterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der 
Versicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen 
u treffen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, 
vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im Reichsanzeiger 
und in dem für die Veröffentlichungen der Landes-Zentralbehörde bestimmten 
Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des 
Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher 
Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
3. Vorstand. 
§. 73. 
Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit nicht 
einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut anderen Organen übertragen sind.
	        
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