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Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit
und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien
zugestellt werden.
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer im voraus
aufgestellten Reihenfolge. Die Bestimmung des F. 83 Abs. 2 findet Anwen-
dung. Will der Vorsitzende aus besonderen Gründen von der Reihenfolge ab-
weichen, so sind diese aktenkundig zu machen.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiser-
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.
S. 107.
Die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Bezüge der Beisitzer und
der Hülfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Ver-
sicherungsanstalt.
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretern darf eine
Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden.
Ueber die Beschaffung der Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse des
Schiedsgerichts wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstande der
Versicherungsanstalt Bestimmung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit ent-
scheidet die Landes-Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des
Schiedsgerichts belegen ist.
D. Reichs-Versicherungsamt und Landes-Versicherungsämter.
E. 108.
Reichs-Versicherungsamt.
Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reichs-
Versicherungsamt. Das Ausfsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beob-
achtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften.
Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit
in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäfts-
führung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstände
und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs-
Versicherungsamts verpflichtet, ihre Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geld-
bestände sowie ihre auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten 2c.
bezüglichen Schriftstücke vorzulegen und die sonstigen Mittheilungen zu machen,
die zur Ausübung des Ausfsichtsrechts als erforderlich erachtet werden. Das
Reichs-Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen
und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
E. 109.
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter,
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der