Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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sicht desselben Landes-Versicherungsamts unkerstellt ist, die im §. 23. Abs. 3, 
§. 113 Abs. 6 und F. 128 Abs. 3 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen 
Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über- 
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes- 
Versicherungsamte werden durch die Landesregierung geregelt. 
III. Verfahren. 
G. 112. 
Feststellung der Reute. 
Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist unter Einreichung der zur 
Begründung dienenden Beweissftücke, insbesondere der ketzten Quittungskarte (J. 131) 
bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er 
einen solchen im Inlande nicht mehr hat, bei der für seinen letzten Wohnort 
oder Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle 
anzumelden. Die Landes-Zentralbehörde ist befugt, anzuordnen, daß die An- 
meldung bei einer anderen Behörde rechtswirksam erfolgen darf; letztere hat die 
Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde oder 
Rentenstelle weiterzugeben. 
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klarstellung 
des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen 
mit ihrer gutachtlichen Aeußerung (F§. 57 bis 59, 79, 84 Abs. 1) dem Vor- 
stande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. 
Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen 
Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde oder der Rentenstelle nicht entsprechen 
zu können, so ist die Sache, soweit es sich um die Frage der Versicherungspflicht 
(P#. 1 bis 7) oder des Versicherungsrechts (G. 14) oder um das Maß der Erwerbs- 
fähigkeit des Rentenbewerbers (I#. 5, 15, 10) handelt, an die untere Verwaltungs- 
behörde oder die Rentenstelle zur Anhörung der Beisitzer (G. 59 Abs. 1) zurück- 
zugeben, falls letztere noch nicht gehört sind. 
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe und der Beginn 
der Rente sofort festzustellen. Dem Einpfangsberechtigten ist sodann ein schrift- 
licher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung zu ersehen ist. 
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch 
schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen. 
G. 113. 
Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfall- 
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verurfacht ist, begründet nicht die 
Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist viekmehr, sofern im Uebrigen 
die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente bewilligt werden darf, vor- 
liegen, diese Rente festzustellen.
	        
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