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die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe
zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Ueber—
tragung oder der Durchführung des Einzugsverfahrens (§#. 148ff.) findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
Quittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurück-
behalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden ab-
zunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren
für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, ver-
antwortlich.
S. 140.
Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber.
Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind von demjenigen
Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Beitragswoche
(§. 30) beschäftigt hat.
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche bei dem-
selben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten
zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Wurde dieser Ver-
pflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst ent-
richtet (§. 144), so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten weiterhin
beschäftigt, den Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht ihm gegen den zunächst
Verpflichteten Anspruch auf Ersatz zu. Steht der Versicherte gleichzeitig in
mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnissen,
so haften die Arbeitgeber als Gesammtschuldner für die vollen Wochenbeiträge.
Sofern die thatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht festgestellt werden kann,
ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der
Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfall entscheidet auf
Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungs-
anstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Be-
stimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver-
sicherungsamts.
K. 141.
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der Arbeitgeber
(G. 140) bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken der-
jenigen Art in die Ouittungskarte einklebt, welche für die Lohnklasse, die für den
Versicherten in Anwendung kommt (G. 34), von der für den Beschäftigungsort
zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Der Arbeitgeber hat die Marken
aus eigenen Mitteln zu erwerben.
Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwieweit Arbeitgeber
befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lohnzahlungen sich
ergebenden Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die Dauer
des Arbeits= oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens in der letzten