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S. 147.
Die in einer ordnungemäßig ausgestellten Quittungskarte ordnungsmäßig
verwendeten Marken begründen die Vermuthung, daß während derjenigen Jahl
von Beitragswochen, für welche Marken beigebracht sind, ein den Vorschriften
des Gesetzes entsprechendes Versicherungsverhältniß auf Grund der Versicherungs-
pflicht oder freiwilliger Versicherung bestanden hat. Diese Vermuthung findet
jedoch insoweit nicht statt, als sich ergiebt, daß die Marken erst nach Ablauf
eines Monats seit der Fälligkeit der Beiträge eingeklebt oder während eines Kalender-
jahrs mehr Marken beigebracht sind, als in dasselbe Beitragswochen entfallen.
C. 148.
Einziehung der Beiträge.
Durch die Landes-Zentralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch
das Statut einer Versicherungsanstalt oder mit Genehmigung der höheren Ver-
waltungsbehörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunal-=
verbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 141
Abs. 1 angeordnet werden, daß die Beiträge für alle versicherungspflichtigen
Personen oder für bestimmte Klassen derselben
1. durch reichs= oder landesgesetzliche Krankenkassen oder durch Knappschafts-
kassen,
2. durch Gemeindebehörden oder andere von der Landes-Zentralbehörde
bezeichnete Stellen oder durch örtliche von der Versicherungsanstalt
einzurichtende Hebestellen
für Rechnung der Versicherungsanstalt eingezogen werden. Auf demselben Wege
können in diesen Fällen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anmeldung
und Abmeldung der Versicherten getroffen werden.
Sofern hiernach die Einziehung der Beiträge durch örtliche Hebestellen der
Versicherungsanstalten angeordnet wird, sind die letzteren verpflichtet, solche Hebe-
stellen auf ihre Kosten an den von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten
Stellen zu errichten.
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Einziehung der
Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der
Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen eine von der Landes-Zentralbehörde
zu bestimmende Vergütung zu gewähren.
Den örtlichen Hebestellen der Versicherungsanstalten (Abs. 1 Ziffer 2) kann
durch Bestimmung der Landes-Zentralbehörde oder der höheren Verwaltungs-
behörde mit Zustimmung der Krankenkasse die Einziehung der Krankenversicherungs-
beiträge übertragen werden. In diesen Fällen sind die betheiligten Krankenkassen
verpflichtet, zu den Kosten der Hebestellen beizutragen. Die näheren Bestimmungen
hierüber sind nach Anhörung der betheiligten Versicherungsanstalten und Kranken-
kassen von der höheren Verwaltungsbehörde zu treffen.