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Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (98§. 267, 268 des Reichs-Straf-
gesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde,
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen
Schaden zuzufügen. v
9. 185.
Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungs-
anstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden Beamten werden,
wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes zu
ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
S. 186.
Die im F. 185 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche
kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie
geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres
Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind,
nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark erkannt werden.
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Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken
in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der
Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentlich von
falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert oder
feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die
Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden.
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann zu
erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person
nicht stattfindet.
6. 188.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird be-
straft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen
als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt,