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Artikel XII.
Reichsangehörige des einen der Hohen vertragschließenden Theile, welche von
den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecken im Gebiete des anderen
Theiles etwa angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen-
verband ihres Heimathslandes aus.
Die Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände,
der Telegraphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern
betraut sind, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt
werden.
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im
Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben.
Artikel XIII.
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der-
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahn-
verwaltung ihren Sitz hat.
Artikel XIV.
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitlgen Eisenbahnverkehrs
zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn jeweilig bestehenden
Vertragsbestimmungen, insbesondere also die Bestimmungen der Artikel 15 bis 18
des Handelsvertrags vom 6. Dezember 1891, insolange derselbe Gültigkeit hat,
finden auch auf den durch den gegenwärtigen Vertrag gesicherten Eisenbahn-
anschluß Anwendung.
Beide Hohe vertragschließende Theile verpflichten sich, dahin zu wirken,
1. daß auf der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn
möglichst im Anschluß an die Züuge der angrenzenden Bahnstrecken
mindestens zwei für die Personenbeförderung geeignete Züge täglich in
beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viel Züge eingerichtet
werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie daß die
sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend ge-
regelt werden;
2. daß der Einführung direkter Abfertigungen im Personen- und Güter—
verkehre zwischen den in Frage stehenden und den angrenzenden Bahn—
strecken, falls dieselbe im Interesse des Verkehrs von beiden Hohen
Regierungen als wünschenswerth bezeichnet wird, seitens der betrieb—
führenden Verwaltungen der betheiligten Eisenbahnen nicht widersprochen
werde.
Artikel XV.
Der Betriebswechsel auf der herzustellenden Eisenbahn soll in einer auf
österreichischem Gebiete nächst Ober- Polaun (Grünthal) anzulegenden Station
erfolgen, deren Anlage und Einrichtung im Zusammenhange mit der im Artikel III