Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Artikel XII. 
Reichsangehörige des einen der Hohen vertragschließenden Theile, welche von 
den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecken im Gebiete des anderen 
Theiles etwa angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen- 
verband ihres Heimathslandes aus. 
Die Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, 
der Telegraphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern 
betraut sind, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt 
werden. 
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei 
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im 
Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben. 
Artikel XIII. 
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der- 
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahn- 
verwaltung ihren Sitz hat. 
Artikel XIV. 
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitlgen Eisenbahnverkehrs 
zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn jeweilig bestehenden 
Vertragsbestimmungen, insbesondere also die Bestimmungen der Artikel 15 bis 18 
des Handelsvertrags vom 6. Dezember 1891, insolange derselbe Gültigkeit hat, 
finden auch auf den durch den gegenwärtigen Vertrag gesicherten Eisenbahn- 
anschluß Anwendung. 
Beide Hohe vertragschließende Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, 
1. daß auf der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn 
möglichst im Anschluß an die Züuge der angrenzenden Bahnstrecken 
mindestens zwei für die Personenbeförderung geeignete Züge täglich in 
beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viel Züge eingerichtet 
werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie daß die 
sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend ge- 
regelt werden; 
2. daß der Einführung direkter Abfertigungen im Personen- und Güter— 
verkehre zwischen den in Frage stehenden und den angrenzenden Bahn— 
strecken, falls dieselbe im Interesse des Verkehrs von beiden Hohen 
Regierungen als wünschenswerth bezeichnet wird, seitens der betrieb— 
führenden Verwaltungen der betheiligten Eisenbahnen nicht widersprochen 
werde. 
Artikel XV. 
Der Betriebswechsel auf der herzustellenden Eisenbahn soll in einer auf 
österreichischem Gebiete nächst Ober- Polaun (Grünthal) anzulegenden Station 
erfolgen, deren Anlage und Einrichtung im Zusammenhange mit der im Artikel III
	        
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