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(Nr. 2616.) Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der zwischen dem Reiche und
den Vereinigten Staaten von Brasilien durch Notenwechsel getroffenen Ver—
einbarung über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei
30. November 1897
15. Februar 1898
der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen vom
Vom 24. September 1899.
D. mit dem vorstehenden Notenwechsel vom r zrss uan getroffene Ver-
einbarung tritt, nachdem sie die Zustimmung des Bundesraths und die Genehmigung
des Reichstags gefunden hat, auf Grund eines Uebereinkommens zwischen der
Regierung Seiner Majestät des Kaisers und der Regierung der Republik der
Vereinigten Staaten von Brasilien mit Beginn des 1. Oktober 1899 in Kraft.
Demgemäß kommen, wie durch Dekret des Präsidenten der Republik der Ver-
einigten Staaten von Brasilien Nr. 3358 vom 29. Juli d. J. verfügt worden
ist, auf die vom 1. Oktober d. J. an eröffneten Nachlässe der in Brasilien ver-
storbenen Deutschen die im Artikel 24 des brasilianischen Dekrets Nr. 855 vom
8. November 1851 in Bezug genommenen Bestimmungen (Artikel 2 bis 8 und 11)
dieses Dekrets zur Anwendung. Gemäß der Uebereinkunft tritt von demselben
Zeitpunkt an die gleiche Behandlung für die Nachlässe der im Deutschen Reiche
verstorbenen Brasilianer ein.
Eine deutsche Uebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des erwähnten
Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851 wird nachstehend abgedruckt.
Berlin, den 24. September 1899.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Aebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des brasilianischen
Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851.
Artikel 2.
Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer stirbt, ohne eine letztwillige
Verfügung errichtet zu haben und ohne einen im Lande lebenden Gatten oder
Erben und namentlich solche Erben zu hinterlassen, die im Lande amwesend sind
und denen als Haupt der Familie die Verwaltung der Nachlaßmasse behufs Er-
richtung eines Inventars und Vornahme der Theilung zusteht; oder selbst wenn
ein in Brasilien wohnender Ausländer mit Hinterlassung einer letztwilligen Ver-
fügung stirbt, seine Erben jedoch Ausländer und ebenso wie die Testaments-