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E. 21.
Kontrole der Fahrkarten. Bahnsteigkarten.
Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warteraum,
beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen
sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte
Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach der Beendigung der
Fahrt auf Erfordern abzugeben.
) Wer ohne gültige Fahrkarte im Zuge Platz nimmt, hat für die ganze
von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort un-
zweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das
Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark
zu entrichten. Der letztere Betrag ist auch für den Fall zu bezahlen, daß der
Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Derjenige Reisende jedoch, welcher
unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung
keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit
einem Quschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten Fahr-
preis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine Zuschlagskarte oder
sonstige Bescheinigung zu verabfolgen.
(3) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden.
(4) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle, in denen von
einem Zuschlag aus Billigkeitsgründen abzusehen ist oder andere Zuschläge als
die im Abs. 2 erwähnten erhoben werden sollen, mit Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts durch den Tarif
einheitlich zu regeln.
() Auf Stationen mit Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte beim Be-
treten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei dessen Verlassen abzugeben. Wer
unbefugter Weise die abgesperrten Theile eines Bahnhofs betritt, hat den Betrag
von 1 Mark und wenn festgestellt wird, daß er ohne gültige Fahrkarte einen
Zug benutzt hat, die im Abs. 2 vorgesehenen Beträge zu bezahlen.
9. 22.
Verhalten während der Fahrt.
y) Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen beugen
oder gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa an den Wagen
befindlichen Plattformen nicht gestattet.
(2) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung
mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein.
Im Uebrigen entscheidet, soweit die Reisenden sich über das Oeffnen und Schließen
der Fenster nicht verständigen, der Schaffner.
(6s) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be-
schädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen.