Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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E. 21. 
Kontrole der Fahrkarten. Bahnsteigkarten. 
Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warteraum, 
beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen 
sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte 
Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach der Beendigung der 
Fahrt auf Erfordern abzugeben. 
) Wer ohne gültige Fahrkarte im Zuge Platz nimmt, hat für die ganze 
von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort un- 
zweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das 
Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark 
zu entrichten. Der letztere Betrag ist auch für den Fall zu bezahlen, daß der 
Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Derjenige Reisende jedoch, welcher 
unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung 
keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit 
einem Quschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten Fahr- 
preis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine Zuschlagskarte oder 
sonstige Bescheinigung zu verabfolgen. 
(3) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. 
(4) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle, in denen von 
einem Zuschlag aus Billigkeitsgründen abzusehen ist oder andere Zuschläge als 
die im Abs. 2 erwähnten erhoben werden sollen, mit Genehmigung der Landes- 
aufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts durch den Tarif 
einheitlich zu regeln. 
() Auf Stationen mit Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte beim Be- 
treten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei dessen Verlassen abzugeben. Wer 
unbefugter Weise die abgesperrten Theile eines Bahnhofs betritt, hat den Betrag 
von 1 Mark und wenn festgestellt wird, daß er ohne gültige Fahrkarte einen 
Zug benutzt hat, die im Abs. 2 vorgesehenen Beträge zu bezahlen. 
9. 22. 
Verhalten während der Fahrt. 
y) Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen beugen 
oder gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa an den Wagen 
befindlichen Plattformen nicht gestattet. 
(2) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung 
mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. 
Im Uebrigen entscheidet, soweit die Reisenden sich über das Oeffnen und Schließen 
der Fenster nicht verständigen, der Schaffner. 
(6s) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be- 
schädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen.
	        
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